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Satzung Förderverein

Satzung des Fördervereins APAL Kreta e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein APAL Kreta“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürth/Odw.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Tierschutzes auf Kreta. Unter den auf Kreta tätigen Tierschutzorganisationen unterstützt der Förderverein speziell den in Griechenland als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein Animal Protection And Lifeline – Finikas (kurz: APAL) durch
– die Erhebung vom Mitgliedsbeiträgen,
– die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Veranstaltungen, Infoständen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen),
– die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Tierschutz in Finikas.
Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage in Griechenland ist eine solche Unterstützung wichtiger denn je. Unter den steigenden Preisen und den Folgen der zurückgehenden Touristenzahlen haben die Schwächsten der Gesellschaft, zu denen auch die Tiere gehören, in besonderem Maß zu leiden. Dabei kamen die Gemeinden ihren Aufgaben im Umgang mit Straßentieren schon in der Vergangenheit nicht nach. Die dringend erforderliche Hilfe für die Straßentiere wird komplett von Vereinen geleistet. In der Region Finikas auf Kreta ist dies APAL, ein Verein, der von engagierten deutschen Tierschützern geführt wird, deren Ziel es ist, die Lebensumstände der Tiere in dieser Region nachhaltig zu verbessern.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die Tierschutzarbeit vor Ort verwirklicht. Außerdem unterstützt der Förderverein durch Eigeninitiative und enge Kooperation mit verschiedenen Tierschutzvereinen und privaten Tierschützern in Deutschland, die Verbringung und Vermittlung hilfsbedürftiger Tiere nach Deutschland.
Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an APAL erfolgen, aber auch dadurch, dass der Förderverein unmittelbar selbst Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit der Rettung, Aufnahme, Betreuung und Vermittlung von Tieren aus Finikas anfallen.
2. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Eine bezahlte Tätigkeit für den Verein ist jedoch grundsätzlich zulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer von APAL als Ehrenmitglieder in den Verein aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
– freiwilligen Austritt,
– Tod oder Auflösung,
– Ausschluss oder
– Löschung aus der Mitgliederliste.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Durch den Tod wird bei einer natürlichen Person die Mitgliedschaft sofort beendet. Handelt es sich um eine juristische Person, endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung und somit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
4. Der Ausschluss erfolgt aus folgenden Gründen:
– wegen unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
– wegen Verstoßes gegen die Vereinssatzung.
Der Ausschluss kann nur aus den bereits genannten Gründen und nur durch Beschluss des Vorstands erfolgen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über diesen Einspruch
entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gelöscht werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Löschung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den
Hinweis auf die drohende Löschung enthalten muss, eine angemessene, in dem Schreiben zu nennende Frist verstrichen ist.
6. Sämtliche Schreiben des Vereins an die Mitglieder, insbesondere auch Beschlüsse jedweder Art, gelten drei Tage nach der Absendung per Post an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds als zugegangen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– der Vorstand und
– die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
1. Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder
d) Beschlussfassung über die Löschung eines Mitglieds von der Mitgliederliste sowie über den Ausschluss eines Mitglieds.
2. Der Vorstand soll aus mindestens vier Mitgliedern bestehen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Wenn sich nicht genügend Leistungsträger finden, kann das Amt des Schriftführers auch vom einem Vorsitzenden übernommen werden. Daneben kann die Mitgliederversammlung eine Erweiterung des Vorstands um bis zu drei Beisitzer beschließen, sodass der Vorstand aus höchstens sieben Mitgliedern bestehen kann.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Dabei muss es sich um zwei Personen handeln. Ein Vorstandsmitglied, das zwei Ämter innehat, ist nicht alleine zeichnungsberechtigt.
4. Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihnen im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit entstehende Kosten sind vom Verein in nachgewiesener Höhe zu erstatten. Ein Mitglied des Vorstands kann gleichzeitig eine bezahlte Tätigkeit für den Verein ausüben. Dieses Vorstandsmitglied hat kein Stimmrecht im Vorstand, soweit es um eine Abstimmung im Zusammenhang
mit dem Anstellungsverhältnis geht.
5. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit kann der Verein Mitgliedern des Vorstands eine Aufwandsentschädigung zahlen, sofern ausreichende Mittel hierfür zur Verfügung stehen. Die Höhe des Aufwandersatzes ist vertraglich zu regeln und soll den steuerlich begünstigten Betrag nicht überschreiten.
6. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind
zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
7. Vorschläge für die Wahl eines Kandidaten für ein Vorstandsamt sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Spätere Vorschläge finden bei der Vorstandswahl keine Berücksichtigung.
8. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.
10. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) Auflösung des Vereins,
c) Beschlussfassung über den Einspruch von Mitgliedern gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme eines vom Vorstand abgelehnten Neumitglieds in den Verein,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
f) Wahl des Kassenprüfers,
g) Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschusses des vorangegangenen Kalenderjahres sowie die Entlastung des Vorstands,
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief per Post oder per E-Mail-Schreiben unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
Fristbeginn für die Einberufung ist der dritte Tag nach Aufgabe zur Post. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als bekannt gegeben, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer oder Schatzmeister und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder durch schriftliche Vollmacht ist möglich, sofern sich dadurch nicht mehr als drei fremde Stimmen in einer Hand vereinigen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung vorzulegen.
9. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 9 Aufgaben des Kassenprüfers
1. Der Kassenprüfer prüft alle Bücher, Belege, Unterlagen und sonstigen Aufzeichnungen, den gesamten Zahlungsverkehr, die im abgelaufenen Geschäftsjahr (Kalenderjahr) erteilten Spendenbescheinigungen
und das vorhandene Vermögen. Dies kann jederzeit auch stichprobenweise geschehen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich und berichtsmäßig abzufassen. In der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) erstattet der Kassenprüfer gegenüber den Mitgliedern Bericht und stellt den Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters. Es können auch unangekündigte Prüfungen vorgenommen werden.
2. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand angehören noch zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen.

§ 10 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zu der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.

§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Förderverein Arche Noah Kreta e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes auf Kreta.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. März 2020 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung
vom 24. Juni 2012 und die Ergänzungen vom 16. März 2013, 25. März 2017 sowie vom 31. März 2018
außer Kraft

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