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Satzung APAL Finikas

Statut

(Übersetzung aus dem Griechischen)

Artikel 1°

GRÜNDUNG – NAME – SITZ
Gemäß den Vorschriften des griechischen Bürgerlichen Gesetzbuches und der diesbezüglichen Gesetzgebung für Vereine wird der Verein mit dem Namen „TIERSCHUTZ UND LEBENSLINIE“ («ΠΡΟΣΤΑΣΙΑ ΤΩΝ ΖΩΩΝ ΚΑΙ ΓΡΑΜΜΗ ΖΟΗΣ») gegründet. Für Verhandlungen des Vereins mit dem Ausland gilt die englische Bezeichnung „ANIMAL PROTECTION AND LIFELINE“.
Sitz des Vereins ist Plakias in der Gemeinde Finikas. Der Verein hat die Möglichkeit Zweigstellen zu gründen, die ihren Sitz in den Gemeinden der Präfektur Rethymnon haben.

Artikel 2°

ZIEL
Der Verein setzt sich folgende Ziele im Rahmen aller legalen Mittel:
1. Schutz streunender Tiere vor Tötung, Quälerei und generell vor Misshandlung.
2. Schutz der Haustiere, Arbeitstiere, zur Zucht gehaltener Tiere wie auch zahmer Tiere vor Missbrauch, Ausbeutung, Quälerei und generell vor Misshandlung.
3. Schutz wild lebender Tiere und Vögel.
4. Der Versuch, der Jägerei sowie anderer Faktoren, die die Fauna und Habitate der Tierwelt beeinträchtigen, ein Ende zu machen.
5. Der Versuch (wissenschaftliche) Tierversuche zu unterbinden.
6. Information und Aufklärung der Öffentlichkeit zu Themen des Tier- und Umweltschutzes anhand von Vorträgen, Veröffentlichungen, Studien und anderen legalen und geeigneten Mitteln, um ein harmonisches Zusammenleben von Mensch und Tier zu gewährleisten.
7. Der Bau geeigneter Unterkünfte und generell Einrichtungen zur Unterbringung, Therapie und Ernährung von streunenden Tieren, bis eine Familie für dieselben gefunden wird. Tiere, die solcherart in diesen Stationen auflaufen, werden obligatorisch kastriert/sterilisiert.
8. Die Kastration/ Sterilisation von streunenden Tieren und die Verhinderung von Euthanasie derselben, es sei denn, sie sind unheilbar krank und leiden infolgedessen.
9. Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden der Präfektur Rethymnon sowie mit den Trägern der örtlichen Selbstverwaltung, mit Universitäten, anderen Vereinen, Organisationen, Trägern
des In-und Auslandes, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, sowie jedwede Massenbewegung, deren Ziele mit den Zielen des Vereins übereinstimmen.
10. Der Verein kann sich zum Schutz seiner eigenen Interessen an die zuständigen Gerichte wenden.

Artikel 3°

Die Einnahmen des Vereins ergeben sich aus Spenden der Mitglieder oder Dritter, aus Material- oder Geldspenden von anderen Trägern, Sonderspenden, Schenkungen, Vermächtnissen, Nachlässen, Subventionen, sowie Finanzierungen durch staatliche, städtische, nationale, europäische, halbstaatliche sowie nicht-staatliche Träger, aus eventuellen Aktivitäten des Vereins sowie aus anderen legalen Quellen, vorausgesetzt, dass diese von den Organen des Vereins akzeptiert werden.
Als jährlichen Beitragssatz muss jedes Mitglied einen Pflichtbeitrag von 20 Euro entrichten. Dieser Betrag kann mit Beschluss des Vereinsvorstands erhöht werden, sofern ¾ der Vorstandsmitglieder zustimmen.
Schenkungen und andere Geldmittel, die den Verein zu Taten oder Unterlassungen verpflichten, die seinen Zielen entgegenstehen, werden nicht akzeptiert.
Bestimmte Nachlässe und Schenkungen sowie Schenkungen oder Leistungen, die 150 Euro übersteigen, und die nach Ansicht des Vorstandes problematisch für den Betrieb des Vereins sein könnten, werden nur nach Abstimmung der Generalversammlung akzeptiert, die außerordentlich einberufen wird, sofern die ordentliche Versammlung zeitlich weit entfernt liegt.
Der Vorstand kann Schenkungen von öffentlichen Trägern annehmen, ohne dass diese von der Vollversammlung abgesegnet werden müssen.

Artikel 4°

MITGLIEDER DES VEREINS

Jeder, der die Ziele und Prinzipien des Vereins anerkennt kann Mitglied werden, sofern er/sie sich besonders dafür interessiert und sich tatkräftig dafür einsetzen kann, unabhängig von seiner/ihrer Religion oder Staatsangehörigkeit.
Der Antrag auf Mitgliedschaft wird vom Vorstand vorgelegt, und bei der nächsten Versammlung nach Antragstellung wird darüber abgestimmt.
Freunde des Vereins sind diejenigen Personen, die Interesse bekunden, zeitweise auf welche Art auch immer an Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
Freunde des Vereins können an Besprechungen der Arbeitsgruppen sowie an Generalversammlungen teilnehmen; sie haben Rede- aber kein Abstimmungsrecht.
Der Sekretär des Vereins erstellt eine besondere Liste der Freunde des Vereins, die regelmäßig über die Aktivitäten informiert werden.

Artikel 5°

RECHTE DER MITGLIEDER
Die Mitglieder nehmen an den Generalversammlungen teil, haben Rede- und Abstimmungsrecht, bilden Entscheidungen des Vereins mit, haben aktives und passives Wahlrecht die Organe des Vereins betreffend, können in Ausschüssen mitarbeiten sowie an allen Aktivitäten des Vereins teilnehmen. Die Mitglieder sind berechtigt sich über den Vorstand über die Angelegenheiten des Vereins zu informieren, den Versammlungen des Vorstands beizuwohnen und ihre Meinung kundzutun, aktiv zu werden im Rahmen der Arbeitsgebiete des Vereins und zur Erfüllung seiner Ziele beizutragen.

Artikel 6°

PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Sie sind verpflichtet die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung und die Gesetze sowie die internen Regelungen und Entscheidungen der Generalversammlung zu achten, Arbeiten auszuführen, die ihnen vom Vorstand oder der Generalversammlung aufgetragen werden, und ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachzukommen.

Artikel 7°

AUSSCHEIDEN DER MITGLIEDER
Es steht den Mitgliedern in allen Fällen frei aus dem Verein auszuscheiden, indem sie dies einfach beim Vorstand oder der Generalversammlung beantragen.
Ein Mitglied wird mit Entscheidung der Generalversammlung der Mitglieder aus dem Verein entlassen, wenn es systematisch gegen die Satzung verstößt und den Zielen des Vereins entgegenwirkt. Mitglieder, die sich als inaktiv erweisen, werden bei satzungsbezogenen Verfahren nicht berücksichtigt.
Die Entscheidung ein Mitglied zu entlassen kann vom Mitglied auf der Generalversammlung angefochten werden; diese muss innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung des Mitglieds zusammentreten.

Artikel 8°

GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie trifft Entscheidung zu allen Themen, die die Funktion und Aktivität des Vereins betreffen, und wählt die Organe des Vereins. Die anwesenden Mitglieder beschließen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Die Generalversammlung wird regelmäßig einmal pro Jahr einberufen durch die Einladung des Vorstandsvorsitzenden, außerordentliche Versammlungen werden einberufen je nach Dringlichkeitsentscheidung des Vorstands, oder wenn 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand beantragen, muss der Vorstand eine Generalversammlung innerhalb von 15 Tagen einberufen. Die Einladung dazu erfolgt auf die Art und Weise, die geeignet erscheint.
Die Generalversammlung ist nicht beschlussfähig, wenn nur ½ der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind , wobei die als inaktiv wegen langfristiger Abwesenheit in den GV bezeichneten Mitglieder nicht berücksichtigt werden wie in Art. 7 erwähnt. Wenn während der ersten Zusammenkunft der GV kein Quorum erreicht wird, wird innerhalb von 10 Tagen eine neue GV mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann beschlussfähig ist unabhängig von der Anzahl der erscheinenden Mitglieder. Die jährliche GV billigt die Bilanz des Vorstands; ein neuer Vorstand wird gemäß Statut für die nächsten zwei (2) Jahre gewählt.

Artikel 9°

VORSTAND
Der Vereinsvorstand besteht aus 5 Personen und wird von der GV alle 2 Jahre gewählt. Nach Ablauf eines Monats nach der Wahl trifft sich der Vorstand und verteilt die entsprechenden Ämter an seine Mitglieder: Vorsitzender – Stellvertr. Vorsitzender – Sekretär – Kassenwart.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei (3) seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen.
Der Vorstand tritt regelmäßig einmal im Halbjahr zusammen, außerordentlich immer dann, wenn Notfälle es nötig machen. Die Einladung kann von jedem seiner Mitglieder erfolgen.
Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet die Finanzen und Einnahmequellen; er repräsentiert den Verein vor Behörden, Dritten und internationalen Organisationen, er arbeitet die für die Erreichung seiner Ziele notwendigen Programme aus, er fördert die Beschlüsse der GV, er schreibt neue Mitglieder ein und entscheidet über alle die Themen, die die Verwaltung des Vereins betreffen, ausgenommen derjenigen, für die die GV zuständig ist.

Artikel 10°

ZUSTÄNDIGKEITEN
Der Vorsitzende repräsentiert den Verein vor allen Behörden, Gerichten und Dritten, beruft den Vorstand und die GV ein und leitet sie und unterschreibt zusammen mit dem Sekretär alle Dokumente des Vereins.
Der Sekretär hat die Obhut über das Archiv, Mitgliederlisten, den Stempel und die Bücher des Vereins; er ist Protokollführer und erledigt den Briefwechsel, er unterschreibt zusammen mit dem Vorsitzenden alle Dokumente des Vereins.
Der Kassenwart führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben (Kasse) sowie über das Eigentum des Vereins. Er kassiert und bezahlt und ist verantwortlich für die Finanzverwaltung, worüber er dem Vorstand Rechenschaft ablegen muss. Am Ende jeden Jahres und zum Ende der Amtsdauer des Vorstands erstellt er die Bilanz und legt sie dem Vorstand zur Absegnung vor.
Wenn die oben genannten Mitglieder abwesend oder verhindert sind, werden sie von anderen Mitgliedern des Vorstands ersetzt.
Mit Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied oder Mitglieder des Vereins bevollmächtigt werden bestimmte Aufgaben zu erledigen. Es kann einem Mitglied oder Mitgliedern ein Teil der Zuständigkeiten oder Repräsentationen nach außen hin übertragen werden, die normalerweise zu den Pflichten des Vorsitzenden, des Sekretärs oder des Kassenwarts gehören.

Artikel 11°

AMTSZEIT DES VORSTANDS
Die Amtszeit des Vorstands beläuft sich auf zwei Jahre. Wenn nach Ablauf der 2 Jahre die Neuwahl aus welchem Grund auch immer nicht möglich ist, bleibt der Vorstand im Amt bis die Vorbereitungen für die Wahl sowie Notfälle des Vereins erledigt sind, sofern die GV damit einverstanden ist, im Falle dass sie einberufen wird. Wenn sie nicht einberufen wird, ist ihre Zustimmung vorausgesetzt.
Die Mitglieder des Vorstands werden alle 2 Jahre in geheimer Wahl von der GV gewählt. Die Wahl wird von einem Aufsichtskomitee von 3 Personen durchgeführt, das von der GV selbst gewählt wird, und das die Verantwortung für die Durchführung der Wahl, die Bekanntmachung der Kandidaten und die Ernennung der Gewählten hat.

Artikel 12°
Der Vorstand muss der GV Rechenschaft ablegen über den Kassenstand, die Einnahmen und verspäteten Zahlungen der Mitgliedsbeiträge, worüber er einen jährlichen Bericht erstellen muss.

Artikel 13°

TÄTIGKEIT DES VEREINS – ARBEITSGRUPPEN
Der Verein funktioniert in Arbeitsgruppen, die von Mitgliedern oder auch Nicht-Mitgliedern gestellt werden, die sich für den Erfolg bestimmter Ziele des Vereins einsetzen möchten. Die Arbeitsgruppen werden vom Vorstand gegründet. Sie arbeiten nach interner Regelung, die von ihnen selbst bestimmt und vom Vorstand bewilligt wird; sie verfolgen eine spezielle Ausarbeitung der Themen, die im Rahmen der Vereinsziele anliegen. In bezug auf ihre Handlungs- und Beschlussfähigkeit repräsentieren sie den Verein vor Behörden und Dritten.

Artikel 14°

ÄNDERUNG DES STATUTS – AUFLÖSUNG DES VEREINS
Eine Änderung der Vorschriften des Statuts sowie auch der Beschluss zur Auflösung des Vereins müssen von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden bewilligt werden. Ein Beschluss über die Änderung der Ziele muss einstimmig erfolgen.
Der Verein wird aufgelöst, wenn dies die GV wie oben erwähnt und gemäß dem Gesetz beschlossen hat. Im Falle einer Auflösung des Vereins entscheidet die GV in ihrer letzten Zusammenkunft wie über das Eigentum des Vereins verfügt werden soll.

Artikel 15°
Der Verein führt folgende Bücher:
a) Mitgliederliste, b) Protokolle der Generalversammlungen, c) Einnahmen – Ausgaben, d) Eigentumsunterlagen, und e) Protokollbuch der ein- und ausgehenden Post.

Artikel 16°
Die Verordnungen dieses Statuts werden von den Gesetzen und der Verfassung Griechenlands ergänzt, sowie von den diesbezüglichen internationalen Abkommen, die von Griechenland unterschrieben wurden.

Artikel 17°
Dieses Statut besteht aus 17 Artikeln und wurde heute, am 30. März 2009 von der Generalversammlung des Vereins genehmigt.

Rethymnon 30-03-2009

Die Vereinsgründer:

DAVID AYRES
STEFANIE KIRSCHBAUM
KATHIE BARWISE
BRIAN BARWISE
SUSANNE RÖHRIG
ANTON SCHNEIDER
ISOLDE CHATZIDAKI
MAREN SCHLÜTER
MARITA GEBHARDT
BRIGITTE SCHEICHEL
HANNELORE PÖMMER
KIBELE INGENPASS
GUY ADAR
CAROLINE ADAR
PIET FREITAG
NIKOS KOURIS
MANUELA LIEBICH
MARIANNE MORRIS
MARIA OBERMEIER
INGRID SCHREIBER